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1. Anzeigenauftrag im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewhrten und dem der tatschlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfüllt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermassen ausschliesslich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Aufträge zu platzieren, auch wenn dies nicht dem Auftrag entspricht. In diesem Falle besteht für den Auftraggeber nur ein Preisanpassungsanspruch, entsprechend der Preisliste. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Der Verlag behlt sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenauftrge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstösst oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
8. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmass, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - ausser bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.
9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.
10. Sind keine besonderen Grössenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
11. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Erscheinen der Anzeige bzw. mit dem Verteilen der Prospekte sofort zur Zahlung fällig.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort bzw. schnellstmöglich übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Termin des Erbringens der Leistung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist, Vorauszahlung oder das Abbuchungsverfahren vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.
12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
13. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
14. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen, Zeichnungen usw. sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
15. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H., beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
16. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalem Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter des Rechts eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 500 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERLAGES
1. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei Aufträgen mit dem Datum der neuen Preisliste in Kraft.
2. Dem Verlag schriftlich zugehende Anzeigen-Aufträge werden ihrer Bedeutung nach in der Gesamtauflage veröffentlicht, falls eine Anzeigenteilausgabe nicht ausdrücklich vermerkt ist. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder ihm unbekannten Kunden behält sich der Verlag das Recht vor, die Veröffentlichungen der Anzeigen von der Vorauszahlung des Insertionsbetrages abhängig zu machen.
3. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht für Fehler durch undeutliche Schrift oder wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Massgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.
4. Anzeigen- und Beilagenaufträge vom Einzelhandel, Handwerk und von gewerblichen Unternehmen, die im Hauptverbreitungsgebiet und den angrenzenden Gebieten des Blickpunktes ansässig sind, dazu zählen auch selbständig werbende Filialbetriebe und Zweigniederlassungen, werden über Werbungsmittler zum Grundpreis angenommen und provisioniert. Volle Provision nur bei kompletter Auftragsabwicklung. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung (Provision) darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Markenartikelhersteller sowie Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen und Zweigniederlassungen von überregionalen Verkaufsorganisationen, deren Werbung zentral durchgeführt wird, sind keine Lokalinserenten im Sinne der Preisliste. Die Entscheidung zu allen nach Ziff. 4 anfallenden Vorgängen hat der Verlag.
5. Anzeigenabschlüsse sind - sofern nicht die Gesamtauflage belegt wird - für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination, soweit sie mit unterschiedlichen Preisen aufgeführt sind, gesondert zu tätigen. Ein Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht wird.
6. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung nicht an, wenn der Auftraggeber bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen nicht vor Erscheinen der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hingewiesen hat.
7. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist. Das gilt sinngemäss auch für mitgeteilte Abbestellungen. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch auf Nachlass oder Ersatz, ebenso ein Abweichen von der Satzvorlage oder Schriftart oder -grösse.
8. Formatänderungen aus technischen Gründen vorbehalten.
9. Auf Anzeigen für Verlagserzeugnisse wird ein Kollegenrabatt von 10 v..H. gewährt, wenn die Aufträge direkt von Verlag zu Verlag abgewickelt werden.
10. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Dies gilt sinngemäss auch bei Arbeitskampf-Massnahmen.
11. Für Fehler jeder Art aus telefonischen oder sonstigen mündlichen šbermittlungen übernimmt der Verlag keine Haftung.
12. Anspruch auf Korrekturabzug besteht nur bei Aufgabe der Anzeigen 2 Arbeitstage (am Druckort) oder 3 Arbeitstage (auswärts) vor dem Anzeigenschlusstermin des betreffenden Erscheinungstages.
13. Der Verlag behält sich vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen, Kollektiven, PR-Beilagen und PR-Seiten besondere Anzeigenpreise festzusetzen.
14. Bei Kennziffer-Anzeigen ist der Inserent verpflichtet, die den Zuschriften beigefügten Anlagen, insbesondere Zeugnisse und Fotos, die Eigentum des Einsenders bleiben, zurückzusenden.
15. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Durch die Erteilung von Anzeigen- und Beilagenaufträgen verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der Veröffentlichung beziehen, zu tragen, und zwar nach Massgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
16. Datenschutz: Gemäss § 33 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Kunden- und Lieferantendaten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
17. Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen
Digitale Druckunterlagen sind solche, welche per Datenträger (z. B. Disketten, Cartridges, CD-Rom), direkt oder indirekt per Fernübertragung (z. B. ISDN) an den Verlag papierlos übermittelt werden.
Unerwünschte Druckresultate (z.B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite), die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und šbermittlung zurückführen lassen (siehe Abschnitt Digitale Anzeigenübermittlung in dieser Preisliste), führen zu keinem Preisminderungsanspruch.
Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen dürfen nur geschlossene Dateien verwendet werden, also solche Dateien, an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeit der Veränderung hat. Offene Dateien, z. B. Dateien welche unter CorelDraw, QuarkXPress, Freehand, usw. gespeichert wurden, kann der Verlag ablehnen. Der Verlag kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Bei Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.
Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen können.
Werden digital übermittelte Druckvorlagen per Diskette an den Verlag übermittelt, werden diese nur auf besonderen Wunsch, und gegen eine pauschale Versandgebühr von DM 5,--, an den Kunden zurückgeschickt. Hochwertige Datenträger, wie CD-Rom oder Cartridges werden in jedem Fall an den Kunden kostenfrei zurückgeschickt.
Der Verlag sendet auf ein vom Kunden verbindlich zu benennendes Telefaxgerät einen Korrekturabzug der im Verlag auf Papier ausgedruckten, digital übermittelten Druckvorlage zur Überprüfung. Nennt der Kunde dem Verlag kein spezielles Telefaxgerät, so sendet der Verlag nur wenn und soweit ihm eine anderweitige Telefaxnummer des Kunden bekannt ist. Scheitert die Telefaxübertragung wegen technischer Probleme, ist der Verlag nicht verpflichtet, den Korrekturabzug dem Kunden auf andere Weise zukommen zu lassen. Der Verlag empfiehlt seinen Kunden, diese Korrekturabzüge gründlich zu prüfen und ggf. einen Fehler, insbesondere aber vor dem für die Anzeige geltenden Anzeigenschluss, dem Verlag zur Korrektur zu melden. Erhält der Verlag keine Fehlermeldung bei Anzeigenschluss, und es werden Fehler vom Kunden zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt, entfällt jeglicher Anspruch auf Preisminderung oder anderweitige Ansprüche, wie z. B. Schadensersatz, Ansprüche auf Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten und Ordnungsgelder.
Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infizierte Computerviren dem Verlag Schäden entstanden sind.
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